Dipl.-Ing. Bauingenieur Jürgen Rößner

Von der HWK Mittelfranken in Nürnberg für das Straßenbauerhandwerk öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger



Die Bezeichnung "Sachverständiger" ist in Deutschland rechtlich nicht geschützt. Deshalb können sich auch Personen, die nicht ausreichend qualifiziert sind, als Sachverständige bezeichnen und sich auf dem Markt betätigen.

 

Um hier eine Abgrenzung zu erlangen, sieht die deutsche Gesetzgebung die öffentliche Bestellung und Vereidigung vor. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige zeichnen sich durch besondere Sachkunde, Objektivität und Vertrauenswürdigkeit aus. Sie unterliegen der Aufsicht durch die bestellende Körperschaft des öffentlichen Rechts.

 

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige müssen ihre besondere Sachkunde und ihre persönliche Eignung nachweisen und sich anspruchsvollen schriftlichen und mündlichen Prüfungen unterziehen. Die Prüfung umfasst jeweils auch die persönliche Eignung, insbesondere die Zuverlässigkeit. Es besteht Fortbildungspflicht.

 

Der geleistete Eid verpflichtet öffentlich bestellte Sachverständige darauf, stets unparteiisch, weisungsfrei, unabhängig und gewissenhaft zu handeln. Bei Pflichtverletzungen des Sachverständigen wird die Zulassung durch Verwaltungsakt entzogen.

 

Die Bezeichnung als öffentliche bestellter Sachverständiger, bescheinigt mit der Bestallungsurkunde, ist daher durchaus ein Gütesiegel. Grundsätzlich erfolgt die Bestallung nur für einen Zeitraum von zunächst 5 Jahren, wird aber auf Antrag und bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen weiterhin verlängert.

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Bestallungs-urkunde
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