Von der HWK Mittelfranken in Nürnberg für das Straßenbauerhandwerk öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger
Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen Gerichtsgutachten und Privatgutachten.
Bei einem Gerichtsgutachten wird der Sachverständige durch ein Gericht beauftragt, im Rahmen eines bei Gericht anhängigen Verfahrens ein Gutachten zu erstellen.
Dabei hat der Gutachter die Aufgabe, die an ihn gerichteten Beweisfragen fachlich korrekt, unparteiisch und für den Laien verständlich zu beantworten.
Die Sachverständigen des Handwerks übernehmen bei gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Kunden und Handwerkern die Rolle eines "Helfers der Richter", die den Sachverstand dieser Fachleute zu Rate ziehen.
Als Privatgutachten bezeichnet man Gutachten, die von einer Partei beauftragt werden. Dieses kann erstellt werden für Privatpersonen, juristische Personen, Firmen, Versicherungen, Verwaltungen, Organisationen, Verbände und ähnlichen Einrichtungen.
Das Privatgutachten dient als Basis zur weiteren Verhandlung, zur Klärung von Sachverhalten oder als Grundlage für eine juristische Auseinandersetzung.
In der Regel wird ein Privatgutachten in Auftrag gegeben, wenn die bestellten Leistungen nicht zur Zufriedenheit des Bestellers ausgeführt worden sind. Im Gutachten werden vermeintliche Mängel festgehalten und objektiv bewertet. Das Gutachten kann Grundlage dafür sein, dass der ausführende Handwerker die Mängel anerkennt und entsprechend (freiwillig) nachbessert, es kann aber auch vom Auftraggeber als Basis für die Vorbereitung bzw. Führung eines Bauprozesses herangezogen werden. In diesem Fall hat das Privatgutachten eine einem Beweismittel vergleichbare Wirkung. Zudem kann der Privatgutachter als sachverständiger Zeuge in einem Bauprozess vom Gericht geladen werden.
In beiden Gutachten (gerichtlich und privat) können, je nach Fragestellung, neben der Aufdeckung vermeintlicher Schäden auch die Bemessung der Schadenshöhe festgestellt und deren Beseitigung monetär bewertet werden